GOÄ-Ziffer 211: Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben…

Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene

Die GOÄ-Ziffer 211 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 211 vergütet den kleinen Schienenverband bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene. Angewendet wird die Ziffer, wenn eine bereits zuvor nach Nummer 210 angelegte kleine Schiene im Rahmen einer Folgebehandlung erneut angelegt wird, sei es unverändert zu Kontroll- oder Pflegezwecken oder in veränderter Form, etwa nach Anpassung an den Heilungsverlauf. Die Ziffer bildet damit gezielt den Folgeaufwand der erneuten Anlage ab und unterscheidet sich von Nummer 210, die die Erstanlage des kleinen Schienenverbandes beziehungsweise dessen Einsatz als Notverband bei Frakturen erfasst. Sie kommt typischerweise im Verlauf einer längeren Behandlung zur Anwendung, wenn der Schienenverband aus hygienischen, funktionellen oder therapeutischen Gründen mehrfach erneuert werden muss, ohne dass dabei eine völlig neue Erstversorgung im Sinne der Nummer 210 vorliegt.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatz2,3-fach8,05 €
Höchstsatz3,5-fach12,25 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 211

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 211?

Die GOÄ-Ziffer 211 steht für „Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 211?

Die GOÄ-Ziffer 211 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 211 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 211?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 211 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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