GOÄ-Ziffer 2123: Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

Die GOÄ-Ziffer 2123 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Sie kommt zur Anwendung, wenn eines dieser mittelgroßen Gelenke so weitgehend geschädigt ist, etwa durch Arthrose, entzündliche Zerstörung oder posttraumatische Veränderungen, dass die Gelenkflächen operativ reseziert werden müssen, um Schmerzen zu beseitigen und eine funktionelle Restbeweglichkeit oder Stabilität zu erreichen. Sie steht zwischen der Resektion der kleineren Finger- oder Zehengelenke und der Resektion der großen Gelenke Ellenbogen, Schulter, Hüfte oder Knie und trägt damit dem mittleren anatomischen Umfang und operativen Aufwand von Kiefer-, Hand- und Fußgelenk gegenüber diesen beiden anderen Gruppen Rechnung.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatz2,3-fach148,81 €
Höchstsatz3,5-fach226,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2123

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2123?

Die GOÄ-Ziffer 2123 steht für „Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2123?

Die GOÄ-Ziffer 2123 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2123 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2123?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2123 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.