GOÄ-Ziffer 2156: Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

Die GOÄ-Ziffer 2156 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,08 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die operative Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Sie kommt bei akuter eitriger Infektion (septischer Arthritis) eines dieser Gelenke zur Anwendung, wenn eine chirurgische Eröffnung notwendig ist, um Eiter und infiziertes Gewebe zu entfernen, den Infektionsdruck zu senken und eine fortschreitende Gelenkzerstörung oder systemische Ausbreitung der Infektion zu verhindern. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die Spülung des Gelenks sowie die Ausräumung des eitrigen Materials, gegebenenfalls mit Anlage einer Drainage. Sie bündelt drei mittelgroße Gelenkregionen unter einer Ziffer und grenzt sich von 2155 (Finger-/Zehengelenk) durch die betroffenen Gelenke sowie von 2157 (Schulter-, Ellenbogen-, Hüft-, Kniegelenk sowie Wirbelgelenke) durch die dort erfassten größeren beziehungsweise anders lokalisierten Gelenke ab.

Gebühren und Steigerungssatz

463 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,99 €
Regelhöchstsatz2,3-fach62,08 €
Höchstsatz3,5-fach94,46 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2156

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2156?

Die GOÄ-Ziffer 2156 steht für „Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2156?

Die GOÄ-Ziffer 2156 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2156 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,08 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2156?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2156 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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