GOÄ-Ziffer 2540: Ventrikuläre intrakorporale Liquorableitung mittels…

Ventrikuläre intrakorporale Liquorableitung mittels Ventilsystem

Die GOÄ-Ziffer 2540 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ventrikuläre intrakorporale Liquorableitung mittels Ventilsystem“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2540 erfasst die Anlage einer ventrikulären intrakorporalen Liquorableitung mittels eines Ventilsystems, also die klassische innere Shuntoperation zur Behandlung eines Hydrozephalus. Dabei wird ein Katheter in ein Hirnventrikel eingebracht und über ein druckregulierendes Ventil mit einem körpereigenen Ableitungsraum, etwa dem Peritoneum oder dem Vorhof, verbunden, sodass überschüssiger Liquor kontinuierlich und dauerhaft innerhalb des Körpers abgeleitet wird. Angewendet wird die Leistung bei chronischem oder progredientem Hydrozephalus unterschiedlicher Genese, wenn eine dauerhafte, ventilgesteuerte Ableitung erforderlich ist. Sie ist von Ziffer 2541, der Ventrikulozisternostomie als ventilfreiem endoskopischem Verfahren, und von Ziffer 2542, der lediglich extrakorporalen, also nach außen führenden Liquorableitung, abzugrenzen; entscheidend ist hier sowohl das Ventilsystem als auch die intrakorporale Endstrecke der Ableitung.

Gebühren und Steigerungssatz

4500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach262,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach603,27 €
Höchstsatz3,5-fach918,02 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2540

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2540?

Die GOÄ-Ziffer 2540 steht für „Ventrikuläre intrakorporale Liquorableitung mittels Ventilsystem“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2540?

Die GOÄ-Ziffer 2540 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2540 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2540?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2540 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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