GOÄ-Ziffer 2541: Ventrikulozisternostomie

Ventrikulozisternostomie

Die GOÄ-Ziffer 2541 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ventrikulozisternostomie“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ventrikulozisternostomie nach Ziffer 2541 beschreibt die operative, meist endoskopisch durchgeführte Schaffung einer neuen Liquorpassage zwischen einem Hirnventrikel und den basalen Zisternen, um eine Liquorzirkulationsstörung ohne Implantation eines Fremdmaterials zu beheben. Angewendet wird sie typischerweise bei okklusivem Hydrozephalus, etwa infolge einer Aquäduktstenose, wenn durch Eröffnung des Bodens des dritten Ventrikels ein alternativer Abflussweg für den Liquor geschaffen werden kann und damit ein ventilpflichtiger Shunt vermieden wird. Der wesentliche Unterschied zu Ziffer 2540 liegt darin, dass hier keine Ableitung über ein Ventilsystem und keinen dauerhaft verbleibenden Katheter erfolgt, sondern ein innerer, physiologienaher Kurzschluss zwischen Liquorräumen geschaffen wird. Von Ziffer 2542 unterscheidet sie sich durch das Fehlen einer nach außen führenden Drainage.

Gebühren und Steigerungssatz

4500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach262,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach603,27 €
Höchstsatz3,5-fach918,02 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2541

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2541?

Die GOÄ-Ziffer 2541 steht für „Ventrikulozisternostomie“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2541?

Die GOÄ-Ziffer 2541 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2541 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2541?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2541 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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