GOÄ-Ziffer 260: Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen…
Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation
Die GOÄ-Ziffer 260 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,82 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 260 vergütet das Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters einschließlich der Fixation. Diese Zugänge werden angelegt, wenn ein kontinuierliches hämodynamisches Monitoring, eine wiederholte Blutentnahme, eine hochkalorische parenterale Ernährung oder die Gabe kreislaufwirksamer Medikamente einen sicheren, belastbaren Gefäßzugang erfordern, der über einen peripheren Zugang hinausgeht. Die Fixation ist ausdrücklich Teil der Leistung, da ein sicherer Sitz des Katheters für die weitere Nutzung entscheidend ist. Laut der zugehörigen Bestimmung ist die Leistung nach Ziffer 260 neben bestimmten weiteren Leistungen (den Nummern 355 bis 361 sowie 626 bis 632) nicht gesondert berechnungsfähig, wenn diese im selben Zusammenhang erbracht werden, was auf eine inhaltliche Überschneidung mit den dort beschriebenen Maßnahmen hinweist.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 26,82 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 40,81 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig
Ausschlussziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 260
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 260?
Die GOÄ-Ziffer 260 steht für „Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 260?
Die GOÄ-Ziffer 260 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 260 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,82 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 260?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.