GOÄ-Ziffer 262: Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich…
Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n)
Die GOÄ-Ziffer 262 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n)“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 60,33 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 262 erfasst die transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene oder der Nierenvenen. Diese spezielle Entnahmetechnik wird eingesetzt, um gezielt Blut aus den abführenden Venen der Niere zu gewinnen, etwa im Rahmen einer weiterführenden Diagnostik von Nierenerkrankungen oder hormonell aktiven Prozessen, bei denen die seitengetrennte oder lokal begrenzte Blutzusammensetzung von Interesse ist. Der Zugang erfolgt über die Leistenvene (transfemoral) mit Vorschieben eines Katheters bis in den Bereich der Nierenvene(n). Die Leistung bildet damit eine gezielte, katheterbasierte Entnahmetechnik ab, die sich von einer einfachen peripheren Blutentnahme deutlich unterscheidet, sowohl im technischen Aufwand als auch in der erforderlichen bildgebenden Steuerung des Kathetervorschubs.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 60,33 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 91,81 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 262
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 262?
Die GOÄ-Ziffer 262 steht für „Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n)“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 262?
Die GOÄ-Ziffer 262 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 262 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 262?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 262 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.