GOÄ-Ziffer 264: Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je…

Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 264 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,08 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 264 umfasst die Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, ebenfalls je Sitzung abgerechnet. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen urologischer Behandlungen Medikamente direkt in oder um das Prostatagewebe appliziert werden, etwa bei entzündlichen Prostataerkrankungen oder zur lokalen Schmerztherapie im kleinen Becken. Die Formulierung „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung“ zeigt, dass sowohl die einzelne Injektion als auch die flächigere Infiltration mehrerer Applikationsstellen im Prostatabereich unter dieser einen Ziffer zusammengefasst werden, unabhängig von der genauen Anzahl der Einstichstellen innerhalb einer Sitzung. Die Abrechnung erfolgt je Behandlungssitzung, sodass bei wiederholten Behandlungsterminen die Leistung entsprechend mehrfach angesetzt werden kann.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatz2,3-fach16,08 €
Höchstsatz3,5-fach24,46 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 264

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 264?

Die GOÄ-Ziffer 264 steht für „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 264?

Die GOÄ-Ziffer 264 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 264 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,08 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 264?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 264 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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