GOÄ-Ziffer 2600: Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis

Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis

Die GOÄ-Ziffer 2600 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen und 201,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die operative Exstirpation, also die vollständige chirurgische Entfernung, eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis. Angewendet wird der Eingriff, wenn ein Nervenganglion in dieser Region selbst Ursprung einer Schmerzsymptomatik oder einer raumfordernden Veränderung ist und eine dauerhafte Beseitigung durch operative Entfernung des gesamten Ganglions angestrebt wird, anders als bei der bloßen Blockade nach Nummer 2599 oder der Verödung einzelner Ganglien wie des Ganglion Gasseri nach den Nummern 2597 und 2598. Die Leistung setzt die operative Freilegung der Schädelbasisregion voraus, um das Ganglion vollständig darzustellen und zu entfernen, und wird bei entsprechend lokalisierten, operativ zugänglichen Befunden angewendet.

Gebühren und Steigerungssatz

1500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach87,43 €
Regelhöchstsatz2,3-fach201,09 €
Höchstsatz3,5-fach306,00 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2600

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2600?

Die GOÄ-Ziffer 2600 steht für „Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2600?

Die GOÄ-Ziffer 2600 ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2600 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2600?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2600 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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