GOÄ-Ziffer 2601: Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich

Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich

Die GOÄ-Ziffer 2601 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Beschrieben wird die Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich, also die operative Entfernung eines Abschnitts des Halsanteils des sympathischen Grenzstrangs. Angewendet wird der Eingriff bei Erkrankungen, die auf eine Unterbrechung der sympathischen Innervation im Kopf-Hals- oder Armbereich ansprechen, etwa bestimmten vaskulären oder sekretorischen Störungen, indem der zervikale Grenzstrang operativ dargestellt und ein Abschnitt reseziert wird. Die Ziffer betrifft ausschließlich die zervikale Lokalisation und ist von der abdomino-retroperitonealen lumbalen Grenzstrangresektion nach Nummer 2602 sowie der kombinierten thorakolumbalen Grenzstrangresektion nach Nummer 2603 abzugrenzen, die andere Abschnitte des Grenzstrangs über andere operative Zugangswege betreffen.

Gebühren und Steigerungssatz

1000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach58,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach134,07 €
Höchstsatz3,5-fach204,01 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2601

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2601?

Die GOÄ-Ziffer 2601 steht für „Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2601?

Die GOÄ-Ziffer 2601 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2601 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2601?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2601 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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