GOÄ-Ziffer 2651: Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie…

Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer

Die GOÄ-Ziffer 2651 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen und 73,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2651 vergütet die Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder die Sequestrotomie – also die Entfernung abgestorbener, sich abstoßender Knochenanteile – jeweils durch Osteotomie aus dem Kiefer. Sie wird angesetzt, wenn ein Fremdkörper oder Sequester so tief im Knochen liegt, dass er nicht ohne gezielte operative Eröffnung des Kiefers freigelegt werden kann. Typischer Anwendungsfall ist ein nach Entzündung oder Trauma im Kiefer verbliebenes Fremdmaterial oder ein Knochensequester nach Osteomyelitis, der operativ ausgeräumt werden muss. Die Ziffer erfasst beide Indikationen – Fremdkörperentfernung und Sequestrotomie – unter derselben Leistungsbeschreibung, da beide dieselbe operative Technik der Osteotomie zur Freilegung des tiefliegenden Materials erfordern. Oberflächlich gelegene oder ohne Knochenabtrag erreichbare Fremdkörper fallen nicht hierunter.

Gebühren und Steigerungssatz

550 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,06 €
Regelhöchstsatz2,3-fach73,74 €
Höchstsatz3,5-fach112,21 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2651

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2651?

Die GOÄ-Ziffer 2651 steht für „Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2651?

Die GOÄ-Ziffer 2651 ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2651 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 73,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2651?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2651 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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