GOÄ-Ziffer 2642: Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je…
Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte
Die GOÄ-Ziffer 2642 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 2642 vergütet die operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie und wird, wie die korrespondierende Oberkiefer-Ziffer 2640, je Kieferhälfte abgerechnet. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine skelettale Unterkieferfehlstellung – etwa ein Vor- oder Rückbiss – durch eine gezielte operative Neupositionierung des Unterkiefers korrigiert werden muss, häufig im Rahmen einer bimaxillären Umstellungsosteotomie gemeinsam mit 2640. Bei einseitiger Korrektur wird die Leistung nur einmal, bei beidseitiger zweimal angesetzt. Die Abgrenzung zu den Frakturziffern des Unterkiefers (z. B. 2690) liegt darin, dass 2642 eine geplante orthognathe Korrektur ohne vorausgegangenes Trauma beschreibt, während die Frakturziffern die operative Versorgung eines gebrochenen Kiefers betreffen. Die Ziffer setzt eine gesicherte Dysgnathie-Diagnose voraus.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 377,40 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2642
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2642?
Die GOÄ-Ziffer 2642 steht für „Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2642?
Die GOÄ-Ziffer 2642 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2642 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2642?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2642 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.