GOÄ-Ziffer 2627: Verschluß des harten und weichen Gaumens

Verschluß des harten und weichen Gaumens

Die GOÄ-Ziffer 2627 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verschluß des harten und weichen Gaumens“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst den gemeinsamen Verschluss des harten und des weichen Gaumens in einem Eingriff. Angewendet wird sie bei einer Gaumenspalte, die sowohl den harten als auch den weichen Gaumenabschnitt betrifft, sodass beide Anteile im Rahmen derselben Operation operativ verschlossen werden müssen. Gegenüber Nummer 2625, die den Verschluss nur eines Gaumenabschnitts oder eines perforierenden Defekts erfasst, deckt diese Ziffer den größeren operativen Umfang der kombinierten Versorgung beider Gaumenanteile ab und wird daher anstelle jener abgerechnet, wenn tatsächlich sowohl harter als auch weicher Gaumen in einem Eingriff verschlossen werden. Die Leistung betrifft ausschließlich die primäre Spaltversorgung, nicht die spätere Funktionskorrektur nach Nummer 2626.

Gebühren und Steigerungssatz

2000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach116,57 €
Regelhöchstsatz2,3-fach268,11 €
Höchstsatz3,5-fach408,00 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2627

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2627?

Die GOÄ-Ziffer 2627 steht für „Verschluß des harten und weichen Gaumens“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2627?

Die GOÄ-Ziffer 2627 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2627 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2627?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2627 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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