GOÄ-Ziffer 3050: Operative Maßnahmen in Verbindung mit der…

Operative Maßnahmen in Verbindung mit der Herz-Lungen-Maschine zur Herstellung einer extrakorporalen Zirkulation

Die GOÄ-Ziffer 3050 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Maßnahmen in Verbindung mit der Herz-Lungen-Maschine zur Herstellung einer extrakorporalen Zirkulation“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIII. Herzchirurgie)). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 3050 vergütet operative Maßnahmen in Verbindung mit der Herz-Lungen-Maschine zur Herstellung einer extrakorporalen Zirkulation. Angewendet wird sie bei herzchirurgischen Eingriffen, die einen Kreislaufstillstand am Herzen erfordern und deshalb während der Operation Kreislauf und Sauerstoffversorgung des Körpers durch eine Herz-Lungen-Maschine aufrechterhalten werden müssen. Die Leistung erfasst die Etablierung und den Betrieb dieser extrakorporalen Zirkulation als eigene operative Maßnahme, die neben dem eigentlichen Haupteingriff am Herzen anfällt. Sie bildet die Grundlage für die nachfolgenden Zusatzziffern 3051 bis 3053, die jeweils die zusätzliche Perfusion bestimmter Gefäßgebiete während des Einsatzes der Herz-Lungen-Maschine abbilden und ausdrücklich als Ergänzung zu dieser Basisleistung berechnet werden.

Gebühren und Steigerungssatz

1850 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach107,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach248,01 €
Höchstsatz3,5-fach377,40 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3050

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3050?

Die GOÄ-Ziffer 3050 steht für „Operative Maßnahmen in Verbindung mit der Herz-Lungen-Maschine zur Herstellung einer extrakorporalen Zirkulation“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3050?

Die GOÄ-Ziffer 3050 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3050 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3050?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3050 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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