GOÄ-Ziffer 3079: Resektion intrakardial stenosierender Muskulatur

Resektion intrakardial stenosierender Muskulatur

Die GOÄ-Ziffer 3079 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion intrakardial stenosierender Muskulatur“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIII. Herzchirurgie)). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die operative Entfernung von Muskelgewebe, das im Inneren des Herzens zu einer Einengung fuehrt. Typischer Anwendungsfall ist die Resektion von hypertrophiertem, stenosierend wirkendem Herzmuskelgewebe, etwa im Ausflusstrakt einer Herzkammer, wenn dieses den Blutfluss behindert. Der Eingriff erfordert die Eroeffnung der betroffenen Herzhoehle und die gezielte operative Abtragung des ueberschuessigen beziehungsweise fehlgebildeten Muskelgewebes, um die intrakardiale Enge zu beseitigen und den Blutstrom wieder freizulegen. Die Ziffer ist von Eingriffen an den Herzklappen selbst abzugrenzen, da hier nicht die Klappe, sondern das umgebende beziehungsweise vorgelagerte Muskelgewebe des Herzens Gegenstand der operativen Korrektur ist.

Gebühren und Steigerungssatz

3000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach174,86 €
Regelhöchstsatz2,3-fach402,18 €
Höchstsatz3,5-fach612,01 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3079

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3079?

Die GOÄ-Ziffer 3079 steht für „Resektion intrakardial stenosierender Muskulatur“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3079?

Die GOÄ-Ziffer 3079 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3079 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3079?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3079 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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