GOÄ-Ziffer 3158: Gastroenterostomie

Gastroenterostomie

Die GOÄ-Ziffer 3158 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gastroenterostomie“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie)). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die Gastroenterostomie, also die operative Anlage einer direkten Verbindung zwischen Magen und Duenndarm unter Umgehung des Pylorus. Sie kommt zur Anwendung, wenn die natuerliche Magenausgangspassage dauerhaft gestoert oder blockiert ist, etwa durch inoperable Tumoren im Bereich des Pylorus oder ausgedehnte Vernarbungen, und eine operative Umleitung des Mageninhalts direkt in den Duenndarm geschaffen werden muss, um die Nahrungspassage sicherzustellen. Im Unterschied zu resezierenden Verfahren wird bei der Gastroenterostomie kein Gewebe entfernt, sondern lediglich eine zusaetzliche Verbindung geschaffen. Die Ziffer ist von den Umwandlungsoperationen nach Ziffer 3149 abzugrenzen, die eine bereits bestehende operative Rekonstruktion veraendern, waehrend die Gastroenterostomie eine erstmalige Umgehungsverbindung herstellt.

Gebühren und Steigerungssatz

2220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach129,40 €
Regelhöchstsatz2,3-fach297,62 €
Höchstsatz3,5-fach452,90 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3158

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3158?

Die GOÄ-Ziffer 3158 steht für „Gastroenterostomie“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3158?

Die GOÄ-Ziffer 3158 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3158 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3158?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3158 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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