GOÄ-Ziffer 3501: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)

Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)

Die GOÄ-Ziffer 3501 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis)). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nummer 3501 steht für die Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS beziehungsweise BSG), eines klassischen laborchemischen Parameters, der die Geschwindigkeit misst, mit der sich rote Blutkörperchen in einer stehenden Blutsäule absetzen. Sie wird angesetzt, wenn diese unspezifische Entzündungs- und Verlaufsprobe im Rahmen der Basisdiagnostik durchgeführt wird, etwa zur Abklärung entzündlicher, rheumatischer oder tumoröser Erkrankungen sowie zur Verlaufskontrolle bekannter Erkrankungen. Die BSG gehört zu den ältesten und einfachsten Laborparametern und wird häufig ergänzend zu anderen hämatologischen Untersuchungen wie Blutbild oder Differenzierung eingesetzt. In der Praxis erfolgt die Bestimmung meist orientierend bei unklaren Allgemeinsymptomen wie Abgeschlagenheit, Fieber unklarer Genese oder Verdacht auf entzündliches Geschehen.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatz1,15-fach4,02 €
Höchstsatz1,3-fach4,55 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3501

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3501?

Die GOÄ-Ziffer 3501 steht für „Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3501?

Die GOÄ-Ziffer 3501 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3501 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3501?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3501 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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