GOÄ-Ziffer 3670: Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch

Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch

Die GOÄ-Ziffer 3670 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 3670 vergütet die mikroskopische Bestimmung der Leukozytenzahl im Liquor cerebrospinalis. Anwendung findet sie bei der Liquordiagnostik nach Lumbalpunktion, insbesondere zur Abklärung entzündlicher Erkrankungen des zentralen Nervensystems wie Meningitis oder Enzephalitis, bei denen eine erhöhte Zellzahl ein zentraler diagnostischer Hinweis ist. Die mikroskopische Zählung in der Zählkammer liefert die absolute Leukozytenzahl je Volumeneinheit Liquor und dient als Basisparameter, der häufig gemeinsam mit der morphologischen Differenzierung des Liquorzellausstrichs nach Ziffer 3671 zur weiteren Einordnung der Zellpopulation, etwa granulozytär versus lymphozytär, erhoben wird. Die reine Zahlbestimmung und die morphologische Differenzierung sind als getrennte Teilleistungen zu verstehen und jeweils eigenständig abrechnungsfähig, wenn beide tatsächlich durchgeführt wurden.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatz1,15-fach4,02 €
Höchstsatz1,3-fach4,55 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3670

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3670?

Die GOÄ-Ziffer 3670 steht für „Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3670?

Die GOÄ-Ziffer 3670 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3670 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3670?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3670 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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