GOÄ-Ziffer 3681: Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs…

Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch

Die GOÄ-Ziffer 3681 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,20 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 3681 erfasst die mikroskopische morphologische Differenzierung eines Knochenmarkausstrichs. Sie wird angewendet, wenn nach Knochenmarkpunktion oder -biopsie die einzelnen hämatopoetischen Zellreihen und ihre Reifestufen beurteilt werden sollen, insbesondere bei der Abklärung von Verdachtsdiagnosen wie Leukämien, myelodysplastischen Syndromen, Anämien unklarer Genese oder anderen Erkrankungen des blutbildenden Systems. Die Untersuchung liefert differenzierte Aussagen zur Zellularität, Reifung und Zusammensetzung der einzelnen Zelllinien im Knochenmark und ergänzt damit die Differenzierung des peripheren Blutausstrichs nach Ziffer 3680, die lediglich das zirkulierende Blut abbildet. Beide Untersuchungen betreffen unterschiedliches Ausgangsmaterial und werden bei entsprechender Indikation eigenständig und nebeneinander berechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

570 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach33,22 €
Regelhöchstsatz1,15-fach38,20 €
Höchstsatz1,3-fach43,19 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3681

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3681?

Die GOÄ-Ziffer 3681 steht für „Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3681?

Die GOÄ-Ziffer 3681 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3681 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,20 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3681?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3681 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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