GOÄ-Ziffer 3682: Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs

Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs

Die GOÄ-Ziffer 3682 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 3682 vergütet die spezielle Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs. Sie wird eingesetzt, wenn der Eisengehalt beziehungsweise die Eisenverteilung in den Zellen sichtbar gemacht werden soll, etwa zur Abklärung einer Eisenmangelanämie, zum Nachweis von Sideroblasten oder Ringsideroblasten bei Verdacht auf eine sideroblastische Anämie oder ein myelodysplastisches Syndrom. Die Färbung ergänzt die reguläre morphologische Beurteilung des Ausstrichs nach den Ziffern 3680 beziehungsweise 3681 um eine spezifische, auf den Eisenstoffwechsel gerichtete Zusatzinformation und wird als eigenständige Färbeleistung neben der allgemeinen Differenzierung berechnet, wenn sie tatsächlich durchgeführt wurde. Sie ist von anderen speziellen Färbungen des Blut- oder Knochenmarkausstrichs nach Ziffer 3683 durch ihre spezifische Fragestellung, den Eisennachweis, abzugrenzen.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatz1,15-fach8,04 €
Höchstsatz1,3-fach9,09 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3682

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3682?

Die GOÄ-Ziffer 3682 steht für „Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3682?

Die GOÄ-Ziffer 3682 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3682 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3682?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3682 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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