GOÄ-Ziffer 3726: Fettsäuren, Gaschromatographie
Fettsäuren, Gaschromatographie
Die GOÄ-Ziffer 3726 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fettsäuren, Gaschromatographie“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen und 27,48 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die gaschromatographische Bestimmung von Fettsäuren erfasst das Fettsäuremuster einer Probe mittels Gaschromatographie und liefert damit ein differenziertes Bild der vorhandenen gesättigten und ungesättigten Fettsäuren. In der Praxis wird die Untersuchung eingesetzt, wenn spezifische Störungen des Fettstoffwechsels oder der Fettsäureverwertung abgeklärt werden sollen, die über die einfache Bestimmung von Gesamtcholesterin oder Triglyceriden hinausgehen, etwa bei Verdacht auf angeborene Stoffwechseldefekte des Fettsäureabbaus oder zur ernährungsmedizinischen Beurteilung der Fettsäurezusammensetzung. Die gaschromatographische Methode grenzt die Ziffer methodisch von anderen lipidbezogenen Bestimmungen wie der Lipidelektrophorese ab, da sie eine Auftrennung und quantitative Erfassung einzelner Fettsäuren statt einer Klassentrennung der Lipoproteine ermöglicht.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,90 € |
| Regelhöchstsatz | 1,15-fach | 27,48 € |
| Höchstsatz | 1,3-fach | 31,07 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3726
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3726?
Die GOÄ-Ziffer 3726 steht für „Fettsäuren, Gaschromatographie“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3726?
Die GOÄ-Ziffer 3726 ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 3726 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 27,48 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3726?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3726 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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