GOÄ-Ziffer 376: Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch

Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch

Die GOÄ-Ziffer 376 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (V. Impfungen und Testungen)). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 376 erfasst die orale Schutzimpfung, also die Verabreichung eines Impfstoffs zum Schlucken statt per Injektion, etwa bei oralen Lebendimpfstoffen. Abgegolten ist damit nicht nur die Verabreichung selbst, sondern ausdruecklich auch das beratende Gespraech, das dazugehoert: Aufklaerung ueber Zweck, Ablauf, moegliche Reaktionen und Verhalten nach der Impfung. Die Ziffer wird immer dann angesetzt, wenn die Impfung tatsaechlich oral appliziert wird; bei Impfungen per Spritze kommt sie nicht zum Tragen. Da die Beratung bereits eingeschlossen ist, wird sie nicht gesondert nach einer separaten Gespraechsziffer abgerechnet. In der Praxis betrifft dies vor allem Reise- oder Schluckimpfstoffe, bei denen die Applikationsform selbst den Unterschied zu injizierbaren Impfungen begruendet.

Gebühren und Steigerungssatz

80 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,66 €
Regelhöchstsatz2,3-fach10,72 €
Höchstsatz3,5-fach16,31 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 376

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 376?

Die GOÄ-Ziffer 376 steht für „Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 376?

Die GOÄ-Ziffer 376 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 376 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 376?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 376 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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