GOÄ-Ziffer 377: Zusatzinjektion bei Parallelimpfung

Zusatzinjektion bei Parallelimpfung

Die GOÄ-Ziffer 377 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zusatzinjektion bei Parallelimpfung“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (V. Impfungen und Testungen)). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 377 bildet die zusaetzliche Injektion im Rahmen einer Parallelimpfung ab, also wenn im selben Termin mehrere Impfstoffe gleichzeitig, aber an unterschiedlichen Injektionsstellen verabreicht werden. Sie wird fuer jede weitere Injektion neben der Grundimpfung angesetzt und traegt damit dem Mehraufwand Rechnung, der entsteht, wenn nicht nur eine, sondern zwei oder mehr Spritzen in einer Sitzung gegeben werden. Typischer Anwendungsfall ist die kombinierte Verabreichung verschiedener Impfstoffe, die nicht in einem Praeparat vereint werden koennen und deshalb getrennt injiziert werden muessen. Die eigentliche Grundimpfung wird ueber die jeweils einschlaegige Impfziffer abgerechnet, Ziffer 377 kommt ausschliesslich fuer die zusaetzlichen, parallel verabreichten Injektionen hinzu.

Gebühren und Steigerungssatz

50 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,91 €
Regelhöchstsatz2,3-fach6,69 €
Höchstsatz3,5-fach10,19 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 377

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 377?

Die GOÄ-Ziffer 377 steht für „Zusatzinjektion bei Parallelimpfung“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 377?

Die GOÄ-Ziffer 377 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 377 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 377?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 377 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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