GOÄ-Ziffer 3920: Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial

Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial

Die GOÄ-Ziffer 3920 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 60,33 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 3920 vergütet die Isolierung von humanen Nukleinsäuren, also DNA oder RNA, aus dem eingesandten Untersuchungsmaterial und bildet damit den ersten präparativen Schritt jeder molekulargenetischen Untersuchung. Sie wird immer dann angesetzt, wenn aus einer Probe, etwa Blut, Gewebe oder Abstrichmaterial, zunächst die Nukleinsäure für eine nachfolgende Analyse, etwa eine Amplifikation mittels PCR oder eine Sequenzierung, gewonnen werden muss. Die Isolierung ist von der eigentlichen Analyse, beispielsweise dem Verdau mit Restriktionsenzymen nach Ziffer 3921 oder der Amplifikation nach den Ziffern 3922 und 3923, klar zu trennen und wird als eigenständiger, vorgeschalteter Arbeitsschritt gesondert abgerechnet, unabhängig davon, welche molekularbiologische Untersuchung im Anschluss durchgeführt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

900 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach52,46 €
Regelhöchstsatz1,15-fach60,33 €
Höchstsatz1,3-fach68,20 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3920

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3920?

Die GOÄ-Ziffer 3920 steht für „Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3920?

Die GOÄ-Ziffer 3920 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3920 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3920?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3920 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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