GOÄ-Ziffer 3939: Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor

Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor

Die GOÄ-Ziffer 3939 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen und 30,83 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Beschreibt die Einzelbestimmung eines der Gerinnungsfaktoren II, V, VIII, IX oder X, wobei die Leistung je untersuchtem Faktor gesondert berechnet wird. Angewendet wird die Untersuchung bei Verdacht auf einen hereditären oder erworbenen Gerinnungsfaktormangel, etwa zur Abklärung einer unklaren Blutungsneigung, im Rahmen der Diagnostik der Hämophilie A (Faktor VIII) oder B (Faktor IX) sowie zur Differenzierung einer Lebersyntheseleistungsstörung oder einer Vitamin-K-Mangel-bedingten Gerinnungsstörung, bei der die Vitamin-K-abhängigen Faktoren II und X betroffen sind. Auch zur gezielten Abklärung einer pathologisch verlängerten Thromboplastinzeit oder PTT wird die Einzelfaktorbestimmung herangezogen. Von der Faktorengruppe VII, XI, XII unterscheidet sich die Leistung durch die erfasste Faktorenauswahl; Faktor V und VIII zählen zusätzlich zu den nicht Vitamin-K-abhängigen Faktoren.

Gebühren und Steigerungssatz

460 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,81 €
Regelhöchstsatz1,15-fach30,83 €
Höchstsatz1,3-fach34,85 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3939

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3939?

Die GOÄ-Ziffer 3939 steht für „Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3939?

Die GOÄ-Ziffer 3939 ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3939 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3939?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3939 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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