GOÄ-Ziffer 4371a: Parainfluenza-Virus 2

Parainfluenza-Virus 2

Die GOÄ-Ziffer 4371a steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Virus 2“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4371a bezeichnet den Nachweis des Parainfluenza-Virus 2 und wird angewendet, wenn im Rahmen derselben respiratorischen Infektionsdiagnostik wie bei Parainfluenza-Virus 1 gezielt dieser Subtyp differenziert werden soll, etwa zur vollstaendigen virologischen Abklaerung eines Atemwegsinfekts. Laut Amtlicher Bestimmung handelt es sich um eine Sammelposition, deren Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4362 uebereinstimmen, sodass keine eigene Bewertung besteht. Die Ziffer kommt in der Praxis zur Anwendung, wenn Parainfluenza-Virus 2 als eigenstaendiger Untersuchungsparameter neben den Subtypen 1 und 3 innerhalb derselben methodisch vergleichbaren Gruppe gesondert nachgewiesen und dokumentiert werden soll. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung anzugeben.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4371a

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4371a?

Die GOÄ-Ziffer 4371a steht für „Parainfluenza-Virus 2“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4371a?

Die GOÄ-Ziffer 4371a ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4371a beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4371a?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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