GOÄ-Ziffer 441: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten…

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig

Die GOÄ-Ziffer 441 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen)). Sie hat keine feste Punktzahl (z. B. prozentualer Zuschlag oder Sammelposition).

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 441 vergütet den Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen und wird je Sitzung berechnet, wenn ein ambulanter operativer Eingriff unter Einsatz von Lasertechnik durchgeführt wird, etwa zur Gewebedurchtrennung oder -koagulation. Der Zuschlag beträgt nach der amtlichen Bestimmung 100 v. H. des einfachen Satzes der zugrunde liegenden operativen Leistung und wird zusätzlich zu dieser berechnet. Er bildet den besonderen apparativen und technischen Mehraufwand des Lasereinsatzes gegenüber einer konventionellen Operationstechnik ab. Im Unterschied zu Nummer 440, die den Einsatz eines Operationsmikroskops betrifft, bezieht sich 441 speziell auf laserbasierte Operationsverfahren; beide Zuschläge setzen jeweils eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung voraus.

Gebühren und Steigerungssatz

Keine feste Punktzahl – Bewertung siehe Legende und Abrechnungsbestimmungen.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 441

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 441?

Die GOÄ-Ziffer 441 steht für „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 441?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 441 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.