GOÄ-Ziffer 4466: Leishmanien

Leishmanien

Die GOÄ-Ziffer 4466 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leishmanien“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 4466 betrifft den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Leishmanien innerhalb derjenigen Untersuchungsreihe, die mit Nummer 4461 beginnt, und ist von der methodisch anders geführten Leishmanien-Bestimmung nach Nummer 4458 zu unterscheiden. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen dieser zweiten Verfahrensreihe eine Leishmaniose abgeklärt wird. Da der Untersuchungsaufwand dem der Nummer 4461 entspricht, wird Ziffer 4466 gemäß amtlicher Bestimmung als Teil der Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr zu Nummer 4461 bewertet. Für die Auswahl der richtigen Ziffer ist entscheidend, welchem methodischen Verfahren bzw. welcher Ziffernreihe die konkret durchgeführte Untersuchung zuzuordnen ist, da sich hieraus die anzusetzende Bezugsgebühr ergibt; geklärt wird dies über die im Befund dokumentierte Methode.

Gebühren und Steigerungssatz

350 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach20,40 €
Regelhöchstsatz1,15-fach23,46 €
Höchstsatz1,3-fach26,52 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4466

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4466?

Die GOÄ-Ziffer 4466 steht für „Leishmanien“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4466?

Die GOÄ-Ziffer 4466 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4466 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4466?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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