GOÄ-Ziffer 4646: Rota-Viren
Rota-Viren
Die GOÄ-Ziffer 4646 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rota-Viren“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 4646 bezeichnet den gezielten elektronenmikroskopischen Nachweis von Rota-Viren im Nativmaterial, angewendet bei Verdacht auf eine durch Rota-Viren verursachte, meist gastrointestinale Infektion. Sie ist von der über Ziffer 4630 vermittelten Rota-Viren-Untersuchung zu unterscheiden, da 4646 speziell das elektronenmikroskopische Verfahren nach Ziffer 4637 betrifft. Die Leistung wird berechnet, wenn das Material gezielt auf dieses Virus untersucht wird. Laut Bestimmung ist sie Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Ziffer 4637, eine zusätzliche eigenständige Berechnung erfolgt nicht; der Nachweis wird gemeinsam mit den übrigen an 4637 gekoppelten Virusnachweisen vergütet.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatz | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatz | 1,3-fach | 18,94 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4637).
Verwandte Ziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4646
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4646?
Die GOÄ-Ziffer 4646 steht für „Rota-Viren“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4646?
Die GOÄ-Ziffer 4646 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 4646 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4646?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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