GOÄ-Ziffer 497: Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder…

Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika

Die GOÄ-Ziffer 497 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 29,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 497 erfasst die Blockade des Truncus sympathicus, entweder des lumbalen Grenzstrangs oder des Ganglion stellatum, mittels Anästhetika. Sie wird angewendet, wenn eine gezielte Unterbrechung sympathischer Nervenbahnen im Lumbalbereich oder am Ganglion stellatum im Halsbereich therapeutisch erforderlich ist, etwa zur Behandlung von Durchblutungsstörungen oder Schmerzzuständen der oberen beziehungsweise unteren Extremität, die auf eine übermäßige sympathische Aktivität zurückgeführt werden. Die Leistung umfasst die Injektion des Anästhetikums an die genannten Strukturen des sympathischen Grenzstrangs beziehungsweise Ganglions. Sie ist von Ziffer 498 abzugrenzen, die dieselbe Technik am thorakalen Grenzstrang oder Plexus solaris und damit im Brust- beziehungsweise Oberbauchbereich betrifft.

Gebühren und Steigerungssatz

220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach12,82 €
Regelhöchstsatz2,3-fach29,49 €
Höchstsatz3,5-fach44,87 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 497

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 497?

Die GOÄ-Ziffer 497 steht für „Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 497?

Die GOÄ-Ziffer 497 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 497 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 497?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 497 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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