GOÄ-Ziffer 5095: Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil

Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil

Die GOÄ-Ziffer 5095 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,99 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5095 vergütet die Darstellung von Schädelteilen in Spezialprojektionen, abgerechnet je Teil. Sie kommt zur Anwendung, wenn einzelne Regionen des Schädels über die allgemeine Schädel-Übersicht nach Nummer 5090 hinaus gezielt in besonderen, auf diese Region abgestimmten Aufnahmewinkeln dargestellt werden müssen, etwa bei Fragestellungen zu Felsenbein, Orbitae, Jochbögen, Nasenbein oder einzelnen Schädelbasisabschnitten, die in der Standard-Übersichtsaufnahme nicht ausreichend beurteilbar sind. Da die Abrechnung je untersuchtem Schädelteil erfolgt, wird jede zusätzlich angefertigte Spezialprojektion eines eigenständigen Teils gesondert erfasst. Angewendet wird die Ziffer damit ergänzend zur Schädel-Übersicht, wenn diese für eine bestimmte anatomische Struktur keine ausreichende Aussagekraft besitzt und eine gezielte, auf die jeweilige Region zugeschnittene Zusatzprojektion notwendig ist.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatz1,8-fach20,99 €
Höchstsatz2,5-fach29,15 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5095

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5095?

Die GOÄ-Ziffer 5095 steht für „Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5095?

Die GOÄ-Ziffer 5095 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5095 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,99 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5095?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5095 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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