GOÄ-Ziffer 5266: Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen

Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen

Die GOÄ-Ziffer 5266 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 47,21 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5266 umfasst die Mammographie einer Brustseite in zwei Aufnahmeebenen, meist craniocaudal und mediolateral-oblique, und stellt die Standardleistung der diagnostischen Mammographie dar, wenn eine vollständige Beurteilung der Brust in zwei Projektionen notwendig ist, etwa zur Abklärung eines unklaren Tastbefunds oder bei erstmaliger diagnostischer Abklärung. Sie ersetzt die einfache Einzelebenen-Aufnahme nach Nummer 5265, sobald beide Ebenen angefertigt werden, und wird je untersuchter Seite einmal angesetzt. Bei beidseitiger Untersuchung ist die Leistung entsprechend für jede Seite getrennt zu berechnen. Reichen die beiden Standardebenen nicht aus und werden zusätzliche Projektionen erforderlich, greift ergänzend die Ziffer für weitere Ebenen oder Spezialprojektionen im Anschluss.

Gebühren und Steigerungssatz

450 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,23 €
Regelhöchstsatz1,8-fach47,21 €
Höchstsatz2,5-fach65,58 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5266

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5266?

Die GOÄ-Ziffer 5266 steht für „Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5266?

Die GOÄ-Ziffer 5266 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5266 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 47,21 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5266?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5266 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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