GOÄ-Ziffer 5465: eine Region
eine Region
Die GOÄ-Ziffer 5465 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „eine Region“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 1260 Punkten bewertet; das entspricht 73,44 € beim einfachen und 132,19 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer erfasst die regionale Auswertung im Rahmen der Untersuchungsreihe zu Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile und steht damit im Verhältnis zur Ganzkörperauswertung nach Nummer 5466. Sie wird angewendet, wenn die Auswertung auf eine einzelne Körperregion beschränkt bleibt, etwa zur gezielten Beurteilung eines umschriebenen Areals im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466. Für diese Untersuchungsreihe sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, von denen eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Werden im Rahmen der Untersuchung mehrere Regionen erfasst, ist die Ziffer 5465 dennoch nicht mehrfach berechnungsfähig, sodass die Erweiterung auf zusätzliche Regionen keine zusätzliche Vergütung auslöst.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 73,44 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 132,19 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 183,60 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5465
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5465?
Die GOÄ-Ziffer 5465 steht für „eine Region“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5465?
Die GOÄ-Ziffer 5465 ist mit 1260 Punkten bewertet; das entspricht 73,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 5465 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 132,19 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5465?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5465 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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