GOÄ-Ziffer 5470: Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Resorption…
Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Resorption, Exkretion oder Verlust von körpereigenen Stoffen (durch Bilanzierung nach radioaktiver Markierung) und/oder von radioaktiv markierten Analoga, in Blut, Urin, Faeces oder Liquor – einschließlich notwendiger Radioaktivitätsmessungen über dem Verteilungsraum l. Sonstige
Die GOÄ-Ziffer 5470 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Resorption, Exkretion oder Verlust von körpereigenen Stoffen (durch Bilanzierung nach radioaktiver Markierung) und/oder von radioaktiv markierten Analoga, in Blut, Urin, Faeces oder Liquor – einschließlich notwendiger Radioaktivitätsmessungen über dem Verteilungsraum l. Sonstige“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen und 99,67 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer erfasst den Nachweis und/oder die quantitative Bestimmung von Resorption, Exkretion oder Verlust körpereigener Stoffe mittels Bilanzierung nach radioaktiver Markierung. Sie wird angewendet, wenn geklärt werden soll, in welchem Ausmaß eine markierte körpereigene Substanz vom Organismus aufgenommen, ausgeschieden oder auf anderem Weg verloren wird, etwa zur Abklärung von Resorptionsstörungen im Verdauungstrakt oder von Substanzverlusten über andere Ausscheidungswege. Im Mittelpunkt steht dabei die bilanzierende Betrachtung über einen bestimmten Zeitraum, bei der die markierte Substanz vor und nach Passage durch den Körper gemessen und die Differenz quantitativ ausgewertet wird, um Rückschlüsse auf die zugrundeliegende Stoffwechsel- oder Transportfunktion zu ziehen.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 55,37 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 99,67 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 138,42 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5470
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5470?
Die GOÄ-Ziffer 5470 steht für „Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Resorption, Exkretion oder Verlust von körpereigenen Stoffen (durch Bilanzierung nach radioaktiver Markierung) und/oder von radioaktiv markierten Analoga, in Blut, Urin, Faeces oder Liquor – einschließlich notwendiger Radioaktivitätsmessungen über dem Verteilungsraum l. Sonstige“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5470?
Die GOÄ-Ziffer 5470 ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 5470 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 99,67 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5470?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5470 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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