GOÄ-Ziffer 553: Vierzellenbad

Vierzellenbad

Die GOÄ-Ziffer 553 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vierzellenbad“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VI. Elektrotherapie)). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 4,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 553 vergütet das Vierzellenbad, eine hydroelektrische Bäderbehandlung, bei der beide Arme und beide Beine getrennt in vier mit Wasser gefüllte Zellen eingebracht werden, durch die ein niederfrequenter oder galvanischer Strom fließt. Angewendet wird das Verfahren vor allem in der physikalischen Medizin und Rheumatologie zur Schmerzlinderung, Durchblutungsförderung und Lockerung der Muskulatur an den Extremitäten, etwa bei rheumatischen Beschwerden, Muskelverspannungen, peripheren Durchblutungsstörungen oder posttraumatischen Zuständen. Die getrennte Führung der Extremitäten in vier Wasserbecken unterscheidet die Leistung vom hydroelektrischen Vollbad (Nummer 554), bei dem der gesamte Körper in einer Wanne behandelt wird. Die Legende enthält keine weiteren Angaben zu Ausschlüssen oder Mindestdauer; abgerechnet wird je durchgeführter Behandlung.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatz1,8-fach4,82 €
Höchstsatz2,5-fach6,70 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 553

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 553?

Die GOÄ-Ziffer 553 steht für „Vierzellenbad“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 553?

Die GOÄ-Ziffer 553 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 553 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 553?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 553 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.