GOÄ-Ziffer 558: Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung

Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 558 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VI. Elektrotherapie)). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 12,58 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 558 erfasst die apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung. Dabei wird mittels spezieller isokinetischer Trainingsgeräte, die eine konstante Winkelgeschwindigkeit bei variablem Widerstand ermöglichen, gezielt Muskelkraft und -funktion trainiert beziehungsweise wiederhergestellt. Anwendung findet die Leistung insbesondere in der orthopädischen und unfallchirurgischen Rehabilitation, etwa nach Gelenkoperationen, Bandverletzungen oder längerer Immobilisation, wenn ein kontrolliertes, apparativ gesteuertes Krafttraining einzelner Muskelgruppen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Die isokinetische Steuerung unterscheidet die Leistung von einfachen Übungsbehandlungen ohne apparative Widerstandsregulierung. Abgerechnet wird die Leistung für jede durchgeführte Therapiesitzung einzeln, unabhängig von der Anzahl der dabei trainierten Muskelgruppen.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatz1,8-fach12,58 €
Höchstsatz2,5-fach17,48 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 558

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 558?

Die GOÄ-Ziffer 558 steht für „Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 558?

Die GOÄ-Ziffer 558 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 558 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 12,58 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 558?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 558 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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