GOÄ-Ziffer 601: Hyperventilationsprüfung

Hyperventilationsprüfung

Die GOÄ-Ziffer 601 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hyperventilationsprüfung“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen und 5,89 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 601 erfasst die Hyperventilationsprüfung, ein Provokationstest, bei dem der Patient über einen bestimmten Zeitraum gezielt verstärkt und beschleunigt atmet, um dadurch auftretende Symptome oder physiologische Veränderungen zu erfassen. Die Untersuchung wird eingesetzt, um funktionelle beziehungsweise vegetativ bedingte Beschwerden zu objektivieren oder abzuklären, ob eine Hyperventilation ursächlich für vom Patienten geschilderte Symptome wie Schwindel, Kribbelgefühle oder Beklemmung ist. Im Gegensatz zu apparativ aufwendigeren Funktionsprüfungen wie der Herzfunktionsprüfung nach Schellong (Nummer 600) handelt es sich um eine einfache, primär auf die Atmung bezogene Provokationsuntersuchung. Weitere Angaben zu Durchführung, Dauer oder Ausschlüssen sind in der Legende nicht enthalten.

Gebühren und Steigerungssatz

44 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,56 €
Regelhöchstsatz2,3-fach5,89 €
Höchstsatz3,5-fach8,96 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 601

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 601?

Die GOÄ-Ziffer 601 steht für „Hyperventilationsprüfung“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 601?

Die GOÄ-Ziffer 601 ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 601 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,89 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 601?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 601 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.