GOÄ-Ziffer 1278: Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut…
Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation
Die GOÄ-Ziffer 1278 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 278 Punkten bewertet; das entspricht 16,20 € beim einfachen und 37,26 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1278 erfasst die Entfernung eingespießter Fremdkörper aus der Hornhaut mittels Präparation. Sie wird angesetzt, wenn ein Fremdkörper tief in die Hornhautschichten eingedrungen ist und nicht oberflächlich, sondern nur durch gezieltes chirurgisches Freilegen und Herauspräparieren des betroffenen Gewebes entfernt werden kann. Typischer Anwendungsfall ist eine perforierende oder tief penetrierende Verletzung durch spitze, feste Partikel, etwa Splitter aus Glas, Metall oder Holz, bei denen eine einfache instrumentelle Entnahme nicht ausreicht. Im Unterschied zu den Ziffern für oberflächliche oder instrumentelle Fremdkörperentfernung beschreibt 1278 den Fall einer regelrechten operativen Präparation des Hornhautgewebes zur Bergung des tief sitzenden Fremdkörpers und bildet damit den aufwendigsten Schritt innerhalb der Fremdkörperentfernungen an der Hornhaut ab.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,20 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 37,26 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 56,70 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1278
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1278?
Die GOÄ-Ziffer 1278 steht für „Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1278?
Die GOÄ-Ziffer 1278 ist mit 278 Punkten bewertet; das entspricht 16,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1278 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,26 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1278?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1278 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.