GOÄ-Ziffer 1281: Entfernung von nichtmagnetischen Fremdkörpern oder einer…

Entfernung von nichtmagnetischen Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern

Die GOÄ-Ziffer 1281 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von nichtmagnetischen Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1281 vergütet die Entfernung nichtmagnetischer Fremdkörper oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Fremdkörper, der auf magnetische Extraktion nicht anspricht, etwa aus Glas, Holz, Kunststoff oder Stein, oder eine intraokulare Geschwulst operativ aus dem Augeninnern entfernt werden muss. Im Unterschied zur Entfernung eisenhaltiger Fremdkörper mit Hilfe des Magneten erfordert dieser Fall ein rein chirurgisches Vorgehen ohne magnetische Unterstützung, da das Material nicht ferromagnetisch ist oder es sich um körpereigenes, geschwulstartiges Gewebe handelt. Typischer Anwendungsfall ist die operative Sanierung nach perforierender Augenverletzung mit nichtmetallischem Fremdkörper oder die operative Entfernung eines intraokularen Tumors, wobei die Leistung den gesamten operativen Zugang und die Bergung des Materials oder Gewebes umfasst.

Gebühren und Steigerungssatz

2220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach129,40 €
Regelhöchstsatz2,3-fach297,62 €
Höchstsatz3,5-fach452,90 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1281

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1281?

Die GOÄ-Ziffer 1281 steht für „Entfernung von nichtmagnetischen Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1281?

Die GOÄ-Ziffer 1281 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1281 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1281?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1281 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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