GOÄ-Ziffer 1282: Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den…
Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut
Die GOÄ-Ziffer 1282 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1282 erfasst die Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut. Sie wird angesetzt, wenn an Lid oder Bindehaut eines Auges eine gutartige oder abklärungsbedürftige Gewebeveränderung, etwa eine Zyste, ein Lidtumor oder kalkhaltige Ablagerungen in der Bindehaut, operativ entfernt wird. Typischer Anwendungsfall ist die kleinchirurgische Exzision solcher Veränderungen im ambulanten Rahmen, häufig mit anschließender histologischer Untersuchung des entnommenen Gewebes. Die Leistung bezieht sich ausdrücklich auf ein Auge und umfasst sowohl Lid- als auch Bindehautbefunde gleichermaßen, sodass sie von tieferliegenden, die Augenhöhle betreffenden Eingriffen abzugrenzen ist, die als eigene, aufwendigere Leistungen erfasst werden.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 31,01 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1282
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1282?
Die GOÄ-Ziffer 1282 steht für „Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1282?
Die GOÄ-Ziffer 1282 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1282 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1282?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1282 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.