GOÄ-Ziffer 1327: Wiederherstellungsoperation bei perforierender Hornhaut- oder…

Wiederherstellungsoperation bei perforierender Hornhaut- oder Lederhautverletzung mit Versorgung von Regenbogenhaut und Linse

Die GOÄ-Ziffer 1327 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiederherstellungsoperation bei perforierender Hornhaut- oder Lederhautverletzung mit Versorgung von Regenbogenhaut und Linse“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1327 vergütet die Wiederherstellungsoperation bei perforierender Hornhaut- oder Lederhautverletzung mit Versorgung von Regenbogenhaut und Linse. Sie kommt bei schwereren Augapfelverletzungen zur Anwendung, bei denen zusätzlich zur perforierenden Wunde sowohl die Iris als auch die Linse betroffen sind, etwa durch eine traumatisch bedingte Linsentrübung oder -verletzung im Rahmen der Perforation. Die Leistung umfasst neben dem Wundverschluss die operative Versorgung der Iris, also Reposition oder Abtragung, sowie die notwendige Behandlung der Linse, etwa deren Entfernung. Gegenüber Ziffer 1326, die nur Wunde und Regenbogenhaut betrifft, stellt sie die aufwendigere Stufe dar; ist zudem der Glaskörper beteiligt, ist die noch umfassendere Ziffer 1328 heranzuziehen.

Gebühren und Steigerungssatz

1850 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach107,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach248,01 €
Höchstsatz3,5-fach377,40 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1327

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1327?

Die GOÄ-Ziffer 1327 steht für „Wiederherstellungsoperation bei perforierender Hornhaut- oder Lederhautverletzung mit Versorgung von Regenbogenhaut und Linse“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1327?

Die GOÄ-Ziffer 1327 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1327 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1327?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1327 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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