GOÄ-Ziffer 1408: Audioelektroenzephalographische Untersuchung
Audioelektroenzephalographische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 1408 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Audioelektroenzephalographische Untersuchung“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 888 Punkten bewertet; das entspricht 51,76 € beim einfachen und 119,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1408 erfasst die audioelektroenzephalographische Untersuchung, ein elektrophysiologisches Verfahren zur objektiven Hörprüfung, bei dem über die Ableitung hirnelektrischer Aktivität auf akustische Reize die Hörschwelle bestimmt wird, ohne dass eine aktive Mitarbeit des Patienten erforderlich ist. Angewendet wird sie insbesondere bei Patienten, die für eine konventionelle Audiometrie nicht zugänglich sind, etwa bei sehr jungen Kindern, bei Verdacht auf eine nicht-organische Hörstörung oder zur objektivierenden Abklärung strittiger subjektiver Hörbefunde. Die Untersuchung ergänzt die übrigen audiometrischen Leistungen um eine objektive, vom Patienten unabhängige Messmethode und kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn subjektive Verfahren keine verlässlichen Ergebnisse liefern.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 51,76 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 119,05 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 181,16 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1408
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1408?
Die GOÄ-Ziffer 1408 steht für „Audioelektroenzephalographische Untersuchung“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1408?
Die GOÄ-Ziffer 1408 ist mit 888 Punkten bewertet; das entspricht 51,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1408 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 119,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1408?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1408 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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