GOÄ-Ziffer 1426: Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige…

Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1426 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 13,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1426 erfasst die Ausstopfung der Nase von vorn und hinten als selbständige Leistung, also die kombinierte vordere und hintere Nasentamponade. Sie wird angewendet, wenn eine ausschließlich vordere Tamponade zur Blutstillung nicht ausreicht, etwa bei stärkerem oder aus dem hinteren Nasenbereich stammendem Nasenbluten, das eine zusätzliche Abdichtung des Nasenrachenraums von hinten erfordert, um einen wirksamen Kompressionsverschluss der gesamten Nasenhöhle zu erzielen. Im Vergleich zur Ziffer 1425 stellt sie damit die aufwendigere, umfassendere Versorgungsform bei schwerer oder anders nicht beherrschbarer Blutung dar und wird als eigenständige Leistung berechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

100 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach13,41 €
Höchstsatz3,5-fach20,41 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1426

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1426?

Die GOÄ-Ziffer 1426 steht für „Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1426?

Die GOÄ-Ziffer 1426 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1426 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1426?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1426 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.