GOÄ-Ziffer 1417: Rhinomanometrische Untersuchung
Rhinomanometrische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 1417 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rhinomanometrische Untersuchung“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 13,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1417 bildet die rhinomanometrische Untersuchung ab, ein objektives Messverfahren zur Bestimmung des Atemwiderstands und des Luftstroms durch die Nase. Angewendet wird sie zur objektiven Quantifizierung einer subjektiv empfundenen Nasenatmungsbehinderung, etwa vor und nach septumkorrigierenden oder muschelverkleinernden Eingriffen, zur Verlaufskontrolle einer konservativen Therapie oder zur gutachterlichen Beurteilung der Nasendurchgängigkeit. Die Messung ergänzt die klinische und endoskopische Beurteilung der Nase um eine reproduzierbare, funktionelle Messgröße und dient insbesondere der Therapie- und Operationsindikationsstellung sowie dem objektiven Nachweis eines Behandlungserfolgs bei funktionellen Nasenatmungsstörungen.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 13,41 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 20,41 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1417
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1417?
Die GOÄ-Ziffer 1417 steht für „Rhinomanometrische Untersuchung“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1417?
Die GOÄ-Ziffer 1417 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1417 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1417?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1417 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.