GOÄ-Ziffer 1414: Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase
Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase
Die GOÄ-Ziffer 1414 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 42 Punkten bewertet; das entspricht 2,45 € beim einfachen und 5,63 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1414 erfasst die Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase, ein einfaches Durchleuchtungsverfahren, bei dem die Nasennebenhöhlen mit einer Lichtquelle im abgedunkelten Raum durchleuchtet werden, um deren Belüftung zu beurteilen. Angewendet wird sie zur orientierenden Diagnostik bei Verdacht auf eine Sinusitis oder eine Sekretansammlung in Kiefer- oder Stirnhöhle, wenn eine rasche, strahlungsfreie Voruntersuchung ausreicht, bevor gegebenenfalls weiterführende bildgebende Verfahren veranlasst werden. Als klinisches Basisverfahren ist sie insbesondere in der Erstabklärung akuter Beschwerden im Bereich der Nasennebenhöhlen von Bedeutung und liefert einen orientierenden Hinweis auf eine mögliche Verschattung, ersetzt jedoch keine schnittbildgebende Diagnostik.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,45 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 5,63 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 8,58 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1414
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1414?
Die GOÄ-Ziffer 1414 steht für „Diaphanoskopie der Nebenhöhlen der Nase“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1414?
Die GOÄ-Ziffer 1414 ist mit 42 Punkten bewertet; das entspricht 2,45 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1414 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,63 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1414?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1414 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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