GOÄ-Ziffer 1467: Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus…

Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung

Die GOÄ-Ziffer 1467 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 407 Punkten bewertet; das entspricht 23,72 € beim einfachen und 54,56 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus, einschließlich der Fensterung, also der Anlage eines dauerhaften Zugangs zwischen Kieferhöhle und Nasenhöhle beziehungsweise Mundvorhof zur Sekretdrainage. Angewendet wird dieses Verfahren, klassisch als Operation nach Caldwell-Luc-Prinzip bekannt, bei chronischer oder therapieresistenter Sinusitis maxillaris, wenn eine Punktion oder endoskopische Behandlung nicht ausreicht. Der Zugang erfolgt über den Mundvorhof, also von der Wange her durch die Fossa canina, nicht über die Nase. Abzugrenzen ist die Leistung von der operativen Eröffnung der Kieferhöhle von der Nase aus nach Nummer 1468, die einen anderen Zugangsweg beschreibt, sowie von der Punktion nach Nummer 1465 und der endoskopischen Untersuchung nach Nummer 1466, die weniger invasive Alternativen darstellen.

Gebühren und Steigerungssatz

407 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,72 €
Regelhöchstsatz2,3-fach54,56 €
Höchstsatz3,5-fach83,02 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1467

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1467?

Die GOÄ-Ziffer 1467 steht für „Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1467?

Die GOÄ-Ziffer 1467 ist mit 407 Punkten bewertet; das entspricht 23,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1467 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 54,56 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1467?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1467 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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