GOÄ-Ziffer 1545: Totalexstirpation des Kehlkopfes

Totalexstirpation des Kehlkopfes

Die GOÄ-Ziffer 1545 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Totalexstirpation des Kehlkopfes“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1545 vergütet die Totalexstirpation des Kehlkopfes, also die vollständige operative Entfernung des Organs. Sie wird angewendet, wenn ein Befund, insbesondere ein fortgeschrittener Kehlkopftumor, so ausgedehnt ist, dass ein teilweiser Organerhalt entsprechend den Ziffern 1543 oder 1544 nicht mehr möglich oder onkologisch nicht ausreichend ist. Der Eingriff umfasst die vollständige Absetzung des Kehlkopfes von den umgebenden Strukturen einschließlich der Anlage eines dauerhaften Tracheostomas zur Sicherung der Atmung, da nach vollständiger Entfernung die natürliche Verbindung zwischen Luft- und Speiseweg getrennt wird. Von Ziffer 1546 unterscheidet sich 1545 dadurch, dass keine zusätzliche Ausräumung des regionären Lymphabflussgebietes oder benachbarter Organe erfolgt; ist dies notwendig, ist die umfassendere Leistung nach 1546 einschlägig.

Gebühren und Steigerungssatz

2220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach129,40 €
Regelhöchstsatz2,3-fach297,62 €
Höchstsatz3,5-fach452,90 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1545

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1545?

Die GOÄ-Ziffer 1545 steht für „Totalexstirpation des Kehlkopfes“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1545?

Die GOÄ-Ziffer 1545 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1545 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1545?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1545 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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