GOÄ-Ziffer 1701: Dehnung der männlichen Harnröhre – auch einschließlich…

Dehnung der männlichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 1701 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dehnung der männlichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet die instrumentelle Dehnung (Bougierung) der männlichen Harnröhre ab, wie sie bei Harnröhrenverengungen (Strikturen) infolge von Entzündungen, Verletzungen oder vorangegangenen Eingriffen notwendig werden kann, um den Harnabfluss zu verbessern. Die Legende stellt klar, dass eine im selben Rahmen durchgeführte Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln nach Nummer 1700 mit der Dehnung abgegolten und nicht zusätzlich berechnet wird. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung, sodass bei wiederholt notwendiger Dehnung, etwa im Rahmen einer Serienbehandlung chronischer Strikturen, die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden kann. Abzugrenzen ist sie von Nummer 1702, die speziell die Dehnung mittels filiformer Bougies oder Bougies mit Leitsonde bei erschwertem Zugang betrifft.

Gebühren und Steigerungssatz

74 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,31 €
Regelhöchstsatz2,3-fach9,91 €
Höchstsatz3,5-fach15,08 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1701

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1701?

Die GOÄ-Ziffer 1701 steht für „Dehnung der männlichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1701?

Die GOÄ-Ziffer 1701 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1701 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1701?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1701 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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