GOÄ-Ziffer 1750: Anlage einer beidseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus
Anlage einer beidseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus
Die GOÄ-Ziffer 1750 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage einer beidseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen und 429,00 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer bildet dieselbe Operation wie Ziffer 1749 ab, jedoch als beidseitige Anlage der Gefäßanastomose zur Behandlung eines Priapismus. Sie wird angesetzt, wenn eine einseitige Shuntverbindung nicht genügt, um den venösen Abfluss aus den Corpora cavernosa ausreichend wiederherzustellen, und deshalb beidseits operiert werden muss, etwa bei besonders ausgeprägter oder therapieresistenter Dauererektion. Inhaltlich umfasst die Leistung die operative Freilegung und Verbindung der entsprechenden Gefäßstrukturen auf beiden Seiten in einer Sitzung. Die Abgrenzung zu Ziffer 1749 liegt allein im Umfang (einseitig versus beidseitig), nicht im operativen Grundprinzip, sodass beide Ziffern nicht nebeneinander für denselben Eingriff berechnet werden.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 186,52 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 429,00 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 652,82 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1750
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1750?
Die GOÄ-Ziffer 1750 steht für „Anlage einer beidseitigen Gefäßanastomose bei Priapismus“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1750?
Die GOÄ-Ziffer 1750 ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1750 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 429,00 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1750?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1750 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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