GOÄ-Ziffer 1836: Nierenpolresektion, als selbständige Leistung

Nierenpolresektion, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1836 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nierenpolresektion, als selbständige Leistung“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nierenpolresektion nach Ziffer 1836 bezeichnet die operative Entfernung eines Nierenpols, also eines oberen oder unteren Nierenanteils, als selbständige Leistung. Angewendet wird sie bei umschriebenen, auf einen Pol begrenzten Befunden wie Tumoren, Zysten oder funktionslosem Nierengewebe, bei denen eine organerhaltende Teilentfernung der Niere möglich ist und eine vollständige Nephrektomie vermieden werden kann. Die Bezeichnung als selbständige Leistung stellt klar, dass die Resektion hier als eigener, in sich abgeschlossener Eingriff erfolgt und nicht im Zusammenhang mit einer weiteren größeren Operation steht. Davon abzugrenzen ist die kombinierte Durchführung nach Nummer 1837, bei der dieselbe Polresektion im Rahmen eines anderen operativen Eingriffs an der Niere vorgenommen wird.

Gebühren und Steigerungssatz

2770 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach161,46 €
Regelhöchstsatz2,3-fach371,36 €
Höchstsatz3,5-fach565,11 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1836

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1836?

Die GOÄ-Ziffer 1836 steht für „Nierenpolresektion, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1836?

Die GOÄ-Ziffer 1836 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1836 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1836?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1836 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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